Anspruch auf KAE für gewisse Personenkategorien ab dem 1.10.2021
- «Unecht befristet» angestellte Arbeitnehmende, d.h.
mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit Kündigungsmöglichkeit, behalten
den Anspruch auf KAE, jedoch nur solange der Arbeitsvertrag nicht gekündigt
wurde oder ab dem Zeitpunkt, ab dem keine vorzeitige Auflösung mittels
regulärer Kündigung mehr möglich ist. Die anderen Angestellten mit einem
befristeten Arbeitsverhältnis haben ab dem 1. Oktober 2021 keinen Anspruch mehr
auf KAE.
- Lernende haben ab dem 1. Oktober 2021 keinen
Anspruch mehr auf KAE.